> Pferde im Straßenverkehr

Teilnahme mit Pferden am öffentlichen Straßenverkehr

Reiten im öffentlichen Verkehr

Sind Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage auf öffentlichen Straßen unterwegs, unterliegen diesen gemäß § 28 StVO den Regelungen der StVO sinngemäß. Stall- und Haustiere, die Verkehrs gefährden können, sind hiernach nicht erlaubt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings nach § 28 Abs. 1 StVO dann, wenn sie von einer geeigneten Person, die ausreichend auf das Tier einwirken kann, begleitet werden. Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist also nur dann zulässig, wenn sowohl Pferd als auch Reiter einen hierfür ausreichenden Ausbildungsstand vorweisen können.

Will der Reiter mit seinem Pferd nun am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, so ist er nach § 28 Abs. 2 StVO den Fahrzeugen gleichgestellt. Die für das Reiten zu benutzende Fläche ist damit ausschließlich die Straße; Fußgänger- und Radwege dürfen nicht benutzt werden. Allgemeine Verkehrsschilder und Vorfahrtsregeln sind zu beachten, ebenso gelten die Beleuchtungsvorschriften auch für Reiter, d.h. Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit jedenfalls durch eine nicht blendende weiße Leuchte nach vorne und eine rote Leuchte nach hinten kenntlich gemacht werden (eine alleinige Passivbeleuchtung ist nicht ausreichend).

Reiten im öffentlichen Verkehr

Auch das Führen eines Pferdes an der Hand hat im öffentlichen Verkehrsraum auf der Fahrbahn zu erfolgen, da die StVO das Reiten dem Führen eines Pferdes gleichstellt. Ergänzend ist darauf zu achten, dass das Führen mit Stallhalfter und Strick ebenso wie das Führen von je einem Pferd links und einem rechts des Führers nicht zulässig ist. Die Rechtsprechung fordert vielmehr, die Pferde ergänzend mit einem Gebiss aufzuzäumen , die Stallhalfter miteinander zu koppeln und beide Pferde jeweils am Zügel an der rechten Hand zu führen.

Reiten im Verband

Der gleichzeitige Ausritt mehrerer Reiter kann ab einer Teilnehmerzahl von 6 Pferden im Verband im Sinne des § 27 StVO erfolgen. Hiernach ist ein Verband eine geordnete, einheitlich geführte Fahrzeugmehrheit, die auch für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar ist.
In einem Verband dieser Stärke darf nebeneinander geritten werden, die Länge des Verbandes darf 25m nicht überschreiten. Ein Verband ist als solcher kenntlich zu machen, er gilt als ein Verkehrsteilnehmer. Der Gegenverkehr muss beim Vorbeireiten des Verbandes an einem Hindernis warten, bis der letzte Reiter wieder auf seiner Fahrbahnseite angekommen ist, ebenso kann der Verband eine Ampelanlage bis zum letzen Reiter kreuzen, auch wenn die Ampel zwischenzeitlich auf rot umspringen sollte. Der Verband ist von einer geeigneten Person zu führen. Diese hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. Bei Dämmerung und Dunkelheit ist der Verband nach vorne durch nicht blendende weiße Leuchten und nach hinten durch Leuchten mit roten Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich zu machen.